Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 1A Arbeitgeber AG (Stand: Mai 2026)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle zwischen der 1A Arbeitgeber AG, Schaufenberger Straße 61, 52477 Alsdorf, eingetragen im Handelsregister Aachen unter HRB 24723 („1A Arbeitgeber") und dem Auftraggeber (gemeinsam mit 1A Arbeitgeber die „Vertragsparteien") geschlossenen Dienstverträge (insbesondere: Vertrag Durchführung „Auszeichnung zum 1A-Arbeitgeber") sowie sonstigen Angebote, Leistungen, Beratungen und Rechtsgeschäfte („Dienstvertrag"). Diese AGB legen die vertragliche Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien abschließend fest und gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Dienstvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber gegenüber 1A Arbeitgeber, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschäftlichen Zweck (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) in Anspruch zu nehmen.
1.3 Maßgebend ist die bei Abschluss des jeweiligen Dienstvertrages gültige Fassung der AGB. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
1.4 Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige vom Auftraggeber gewünschte Vertragsänderungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch 1A Arbeitgeber. Sofern 1A Arbeitgeber nicht im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat, werden entgegenstehende oder abweichende Bedingungen nicht anerkannt.
1.5 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, 1A Arbeitgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsabschluss und -laufzeit
2.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommt ein Vertrag mit der letzten Unterschrift auf dem jeweiligen Dienstvertrag zustande.
2.2 Das jeweilige Vertragsverhältnis endet nach vollständiger Erbringung sämtlicher Leistungen aus dem jeweiligen Dienstvertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für 1A Arbeitgeber insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach Ziffer 3 dieser AGB trotz Abmahnung verletzt.
2.3 Jede Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
3. Leistungsumfang
3.1 Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit gemäß den Bedingungen und Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Dienstvertrages. Einen Erfolg schuldet 1A Arbeitgeber hinsichtlich seiner Leistungen nicht.
3.2 1A Arbeitgeber verpflichtet sich, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Dienstleistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. 1A Arbeitgeber wird seine Leistungen durch kompetente und erfahrene Mitarbeitende erbringen. 1A Arbeitgeber ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzuschalten.
4. Auszeichnung zum „1A-Arbeitgeber"
4.1 Der Auszeichnungsprozess überprüft die Zufriedenheit der Mitarbeitenden innerhalb von Unternehmen. Nach erfolgreichem Abschluss eines Auszeichnungsprozesses erhält der Auftraggeber die Auszeichnung zum „1A-Arbeitgeber" verliehen, worüber 1A Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheidet.
4.2 Wesentliche Entscheidungskriterien, die für den erfolgreichen Abschluss eines Auszeichnungsprozesses erfüllt sein müssen, sind folgende:
- Durchführung zweier anonymer Befragungen aller Mitarbeitenden zu acht (8) Handlungsbereichen innerhalb eines Jahres;
- mindestens 70 % positive Zustimmung der Mitarbeitenden zu jedem Handlungsbereich;
- Erreichen einer Mindestbeteiligungsquote an den Befragungen, die sich gestaffelt nach der Mitarbeiterzahl im Unternehmen des Auftraggebers richtet:
- bis einschließlich fünf (5) Mitarbeitende = 100 % Beteiligungsquote
- bis einschließlich zehn (10) Mitarbeitende = 80 % Mindestbeteiligungsquote
- elf (11) bis einschließlich 25 Mitarbeitende = 70 % Mindestbeteiligungsquote
- über 26 Mitarbeitende = 65 % Mindestbeteiligungsquote;
- Verifizierung des Befragungsprozesses zur Sicherung der Echtheit der Befragungsergebnisse und der Anonymität.
4.3 1A Arbeitgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, in seiner Ermessensentscheidung – neben den vorstehend genannten – weitere Kriterien zu berücksichtigen.
4.4 Bei erfolgreichem Abschluss eines Auszeichnungsprozesses erhält der Auftraggeber ein Zertifikat über die Auszeichnung zum „1A-Arbeitgeber" mit einer Gültigkeit von zwei (2) Jahren ab Erhalt der Auszeichnung. Während der Dauer der Gültigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, die Auszeichnung sowie das Zertifikat uneingeschränkt für Werbe- und vergleichbare Zwecke zu verwenden. Im Falle der Weiterverwendung der Auszeichnung oder des Zertifikats nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Auftraggeber verpflichtet, dies im Rahmen der Verwendung hinreichend kenntlich zu machen.
4.5 Betriebsinterne Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitszufriedenheit bzw. zur Beseitigung von demotivierenden Umständen in der Mitarbeiterschaft des Auftraggebers sowie Schulungen und Trainings zur Optimierung der Unternehmens- und Führungskultur sind nicht Teil des Auszeichnungsprozesses zum „1A-Arbeitgeber", sondern müssen vom Auftraggeber selbstorganisiert und auf eigene Kosten verfolgt werden.
4.6 Um die Qualität des Auszeichnungsprozesses zum „1A-Arbeitgeber" zu gewährleisten, wurde und wird der Prozess unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig von der Fachhochschule des Mittelstands (FHM), insbesondere durch Herrn Prof. Dr. Tim Brüggemann und dessen Team, geprüft und mit dem Siegel „Qualitätscheck – Scientific Proof" ausgezeichnet. Die Auszeichnung wird im Rahmen von Re-Zertifizierungsverfahren regelmäßig überprüft und erneuert.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat die Leistungen von 1A Arbeitgeber durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern und ist verpflichtet, die Mitarbeiterbefragung zu organisieren, alle Mitarbeitenden darüber aufzuklären und Befragungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Insbesondere ist er auch verpflichtet, 1A Arbeitgeber kostenlos alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen sowie den Mitarbeitenden von 1A Arbeitgeber im erforderlichen Umfang den Zutritt zu den Geschäftsräumen, in denen die Leistungen zu erbringen sind, zu ermöglichen.
5.2 Der Auftraggeber stellt 1A Arbeitgeber diejenigen Mitarbeitenden zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse und Mitwirkung zur Verwirklichung der Leistungen aus dem jeweiligen Dienstvertrag notwendig sind.
5.3 Sämtliche Einwände, Beschwerden oder sonstige Problemmeldungen im Zusammenhang mit den Leistungen von 1A Arbeitgeber hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, richtig und vollständig nach und kann 1A Arbeitgeber aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitraum angemessen. Erbringt der Auftraggeber schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig, richtig und vollständig, erstattet er 1A Arbeitgeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
6. Preise und Zahlungsmodalitäten
6.1 Alle in den jeweiligen Verträgen ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Werden weniger als die vereinbarten Leistungen abgerufen, berechtigt dies nicht zur Preisminderung.
6.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt 1A Arbeitgeber die vereinbarten Leistungen auf Basis der vom Auftraggeber gemeldeten Zahl der Mitarbeitenden gegenüber dem Auftraggeber im Voraus in Rechnung.
6.3 Der Auftraggeber zahlt die Vergütung durch Überweisung auf die in der Rechnung angegebene Kontoverbindung. Rechnungen sind jeweils vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist 1A Arbeitgeber berechtigt, sämtliche noch zu erbringende Leistungen vorübergehend einzustellen. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Wenn 1A Arbeitgeber ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist 1A Arbeitgeber zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von 1A Arbeitgeber für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist unbeschränkt.
7.2 1A Arbeitgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
7.3 In sonstigen Fällen haftet 1A Arbeitgeber nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Dienstvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
7.4 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von 1A Arbeitgeber oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
8. Vertraulichkeit
8.1 „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen der Vertragsparteien über die Leistungen, Angebote, Vergütung, Geschäftsbeziehungen und das Know-how der Vertragsparteien. Vertraulich sind auch das Bestehen und der Inhalt der jeweiligen Dienstverträge.
8.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Der Empfänger ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Offenlegung, Verbreitung oder die unbefugte Nutzung von vertraulichen Informationen zu vermeiden, einschließlich mindestens der Maßnahmen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift. Der Empfänger darf keine vertraulichen Informationen in einer Weise ausführen, die gegen die Ausfuhrbestimmungen der Europäischen Union verstößt. Diese Verpflichtungen bestehen zeitlich unbegrenzt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
8.3 Von den vorstehenden Verpflichtungen ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss eines Dienstvertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss eines Dienstvertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Dienstvertrages beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;
- deren Veröffentlichung beide Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich oder per E-Mail zustimmen.
8.4 Ebenfalls von den vorstehenden Verpflichtungen ausgenommen ist die Auszeichnung des Auftraggebers zum „1A-Arbeitgeber" durch Zertifikat. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl die Auszeichnung als auch das Zertifikat nach Maßgabe von Ziffer 4 dieser AGB zu veröffentlichen.
8.5 Die Vertragsparteien werden nur denjenigen Mitarbeitenden die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung der jeweiligen Dienstverträge kennen müssen, und diese Mitarbeitenden auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien in den jeweiligen Verträgen nichts anderes vereinbart wurde, ist 1A Arbeitgeber in der Wahl des Leistungsortes sowie der Einteilung der Leistungszeit frei.
9.2 Auf die Verträge zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz von 1A Arbeitgeber. 1A Arbeitgeber ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.4 Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur befugt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der jeweiligen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
9.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt im Fall, dass dispositives Recht nicht zur Verfügung steht oder die Anwendung dispositiven Rechts zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, diejenige wirksame Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise nichtigen Bestimmung verfolgt haben. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Mai 2026